Aufgrund der Vorstrafen, der verlängerten Probezeit (welche keine Abhaltewirkung zeigte) und der im vorliegenden Verfahren gezeigten fehlenden Einsicht kann keine günstige Bewährungsprognose gestellt werden. Zudem liegt – wie bereits erwähnt – auch kein leichter Fall vor. Die mit Urteil vom 11. Juli 1996 des Kreisgerichts Chur bedingt ausgesprochene Strafe von 2 1/2 Monaten Gefängnis ist demnach durch I. C. zu vollziehen.