Anderseits ist gerade für die Strafe von 6 Monaten Gefängnis der bedingte Strafvollzug nicht deshalb gewährt worden, weil ganz allgemein eine günstige Prognose gestellt werden könnte, sondern weil im Lichte des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis sich eine günstige Prognose stellen lässt und erwartet werden kann, dass sich I. C. durch diesen Vollzug inskünftig von weiteren Straftaten abhalten lassen wird. Aufgrund der Vorstrafen, der verlängerten Probezeit (welche keine Abhaltewirkung zeigte) und der im vorliegenden Verfahren gezeigten fehlenden Einsicht kann keine günstige Bewährungsprognose gestellt werden.