Einerseits wurde die Probezeit bereits einmal um die Hälfte verlängert; gleichwohl hat sich I. C. nicht davon abhalten lassen, erneut – zwar gegen Ende der verlängerten Probezeit – straffällig zu werden. Anderseits ist gerade für die Strafe von 6 Monaten Gefängnis der bedingte Strafvollzug nicht deshalb gewährt worden, weil ganz allgemein eine günstige Prognose gestellt werden könnte, sondern weil im Lichte des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis sich eine günstige Prognose stellen lässt und erwartet werden kann, dass sich I. C. durch diesen Vollzug inskünftig von weiteren Straftaten abhalten lassen wird.