I. C. beging das vorstehend zu beurteilende Delikt während seiner mit Urteil vom 11. Juli 1996 des Kreisgerichts Chur auf drei Jahre angesetzten und am 31. August 1998 um eineinhalb Jahre verlängerten Probezeit. Aufgrund der vorgenannten Praxis des Bundesgerichts wie auch des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, kann das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist aber im vorliegenden Fall, dass die Bewährungsprognose negativ ausfällt. Einerseits wurde die Probezeit bereits einmal um die Hälfte verlängert;