3 Abs. 2 StGB bezeichnet (vgl. BGE 117 IV 101 f.). Ein Verzicht auf den Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung dass einerseits ein leichter Fall, im soeben dargestellten Sinne, und andererseits begründete Bewährungssaussicht angenommen werden kann. Diese beiden Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein (Trechsel, a.a.O., N 56 zu Art. 41 StGB; BGE 117 IV 103). Auch kann dabei nicht ausschlaggebend sein, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, da die Frage der Bewährungsaussicht nichts über die Schwere 18