Daraus geht hervor, dass, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (vgl. PKG 1994 Nr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und statt dessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet (vgl. BGE 117 IV 101 f.).