6. Nachdem nur zugunsten von I. C. Berufung erhoben worden ist, bleibt es bei dem bereits von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzung für die sechs Monate Gefängnis; die Probezeit ist dabei von der Vorinstanz zu Recht auf drei Jahre festgelegt worden. Die günstige Prognose ist von der Vorinstanz – ebenfalls zu Recht – gestellt worden, weil I. C. die Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis infolge des zu widerrufenden bedingten Strafvollzuges (Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 11. Juli 1996) wird verbüssen müssen (vgl. nachstehend Ziffer 7).