Selbst wenn nunmehr der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG, welcher ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, wegfällt, so rechtfertigt es sich nicht, an dem bereits von der Vorinstanz festgelegten Strafmass eine Korrektur nach unten anzubringen (vgl. dazu: Die Praxis 12/2001, Nr. 197).