Wenn man bedenkt - und der Gesetzgeber hat diesem Umstand wie erwähnt mit der Strafdrohung von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder von Gefängnis Rechnung getragen -, dass mit der Freiheitsberaubung das klassische Grundrecht der persönlichen Freiheit (EMRK Art. 5) tangiert wird, so ist diese bereits von der Vorinstanz ausgefällte Strafe, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erhöht werden kann, sogar als milde zu bezeichnen. Selbst wenn nunmehr der Tatbestand von Art.