In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Verhängung einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten als dem Verschulden von I. C. entsprechend. Der Anrechnung der bereits erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen steht nichts entgegen. 17