Leicht strafmindernd kann sein teilweises Geständnis gewürdigt werden, wobei jedoch dieses Eingeständnis, A. C. geschlagen zu haben, aufgrund des von ihr zwischenzeitlich zurückgezogenen Strafantrages, entsprechend zu relativieren ist. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger mehrmals vorbestraft ist und die vorliegend zu beurteilende Straftat während der laufenden Probezeit begangen hat. Die fehlende Einsicht kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden; mit besonderer Milde kann aber I. C. nicht begegnet werden.