Obwohl der Berufungskläger damit seine Ehe retten und die Familie wieder zusammenbringen wollte, rechtfertigt dies sein Vorgehen und Verhalten gegenüber seiner Ehefrau in keiner Weise. Dem hat auch bereits der Gesetzgeber mit der hohen Strafdrohung Ausdruck gegeben. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. Leicht strafmindernd kann sein teilweises Geständnis gewürdigt werden, wobei jedoch dieses Eingeständnis, A. C. geschlagen zu haben, aufgrund des von ihr zwischenzeitlich zurückgezogenen Strafantrages, entsprechend zu relativieren ist.