b) I. C. hat A. C., seine damalige Ehefrau, vom 14. bis zum 21. Juli 2000, also während sieben Tagen gegen ihren Willen in ihrer Wohnung in M. festgehalten und sie dabei ihrer Freiheit beraubt. Das Verschulden von I. C. wiegt schwer. Nebst den wiederholt ausgesprochenen Drohungen, dem psychischen Einwirken auf seine Ehefrau und den dabei ausgesprochenen Todesdrohungen schreckte er auch nicht davor zurück, körperliche Gewalt gegenüber A. C. anzuwenden. Obwohl der Berufungskläger damit seine Ehe retten und die Familie wieder zusammenbringen wollte, rechtfertigt dies sein Vorgehen und Verhalten gegenüber seiner Ehefrau in keiner Weise.