vgl. zur Strafzumessung auch BGE 124 IV 44 f.). Die Berücksichtigung des Vorlebens des Täters kann auch Vorstrafen umfassen, welche im Strafregister gelöscht beziehungsweise entfernt sind, jedoch dem Gericht aus anderen Gründen zur Kenntnis gelangen (vgl. BGE 121 IV 3). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden.