tretungstatbestand im Sinne von Art. 101 ff. StGB. Gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit alt Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB tritt die absolute Verjährungsfrist für die Strafverfolgung nach zwei Jahren seit dem Zeitpunkt der Übertretung ein. Die von I. C. begangene Übertretung gegen das ANAG liegt mehr als zwei Jahre zurück und erfolgte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung. Die absolute Verjährung ist somit eingetreten, womit die Strafverfolgung bezüglich dieses Tatbestandes eingestellt werden muss (vgl. dazu Art. 337 StGB).