23 Abs. 6 ANAG zu bestrafen, da sich der Berufungskläger zumindest fahrlässiges Handeln zurechnen lassen muss. Aufgrund der freien Kognition des Richters ist er an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden, womit einer Abweichung von der Anklageverfügung nichts im Wege steht. Da die Strafbestimmung von Art. 23 Abs. 6 ANAG zudem eine mildere Strafdrohung enthält, ist die Abweichung auch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers zulässig (vgl. zum Ganzen: Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 312 f.). Aufgrund des angedrohten Strafrahmens handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Über-