Ebenso erklärte er in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2002 (act. 1.20) ausdrücklich, dass er S. auch nicht gerade deshalb geholt habe, um auf seine Kinder zu schauen. Aufgrund dieser Aussagen fehlt es an dem für eine Bestrafung nach Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG subjektiv erforderlichen Vorsatz des Täters. Wie unter vorstehender lit. a ausgeführt, ist der Berufungskläger somit nach Art. 23 Abs. 6 ANAG zu bestrafen, da sich der Berufungskläger zumindest fahrlässiges Handeln zurechnen lassen muss.