b) Der Berufungskläger anerkannte den in Bezug auf den Verstoss gegen das ANAG relevanten Sachverhalt sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, sofern er damit gegen das ANAG verstossen haben sollte. Wie er anlässlich seiner Einvernahme vom 03. Oktober 2000 (act. 5.5) erklärte, war es dem Berufungskläger nicht bewusst, dass es sich hierbei um ein Anstellungsverhältnis handelte. Ebenso erklärte er in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2002 (act. 1.20) ausdrücklich, dass er S. auch nicht gerade deshalb geholt habe, um auf seine Kinder zu schauen.