teten Vorsatz, fällt die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG ausser Betracht und es ist allenfalls zu prüfen, ob sich der Täter einer Übertretung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 zweiter Satz ANAG oder nach Art. 23 Abs. 6 ANAG schuldig gemacht hat. Art. 23 Abs. 6 ANAG kommt somit die Funktion als Auffangtatbestand zu (vgl. zum Ganzen: Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über 15 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], Zürich 1991, S. 91 und S. 134).