Zusammenfassend ist für den Kantonsgerichtsausschuss der Nachweis, dass der Berufungskläger seine Ehefrau in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis zum 21. Juli 2000 vorsätzlich unrechtmässig festhielt und sie damit ihrer Freiheit beraubte rechtsgenüglich erbracht, weshalb der Berufungskläger der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.