Die glaubhaften Aussagen von A. C. ergeben in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dem teilweisen Eingeständnis des Berufungsklägers und den Aussagen des Sohnes B. eine in sich geschlossene Darstellung des in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalts. Daran vermögen auch die abweichenden, jedoch auch nur sehr vagen Aussagen von S. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 03. Oktober 2000, act. 4.9) nichts zu ändern. Zum einen war sie zum damaligen Zeitpunkt die Freundin des Berufungsklägers, weshalb ihre Aussagen entsprechend zu relativieren sind und bei der Würdigung der Deposition Zurückhaltung angebracht ist.