Indem A. C. damit durch dieses Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt wurde, war es für sie unmöglich respektive zu riskant, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Die einzige Möglichkeit, welche sie sah, war schliesslich die Einnahme einer grossen Menge von Magentabletten, um unter Vortäuschung von Magenbeschwerden ins Spital gebracht zu werden. 14