Aufgrund des starken psychischen Drucks und der erheblich angedrohten Nachteile, welchen der Berufungskläger auf A. C. mit dem Ziel, die Ehe und die Familie zu retten, bewusst und vorsätzlich ausübte, konnte A. C. ihren Willen zur Ortsveränderung subjektiv nicht umsetzen, da sie nie wusste, wann der Berufungskläger wieder zu Hause auftauchen würde, um sie zu kontrollieren. Indem A. C. damit durch dieses Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt wurde, war es für sie unmöglich respektive zu riskant, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden.