3.8) ersichtlich ist, hätte A. C. zwar theoretisch die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verlassen, sei es über den Balkon oder durch die Hinterfenster über das Dach. Aufgrund des starken psychischen Drucks und der erheblich angedrohten Nachteile, welchen der Berufungskläger auf A. C. mit dem Ziel, die Ehe und die Familie zu retten, bewusst und vorsätzlich ausübte, konnte A. C. ihren Willen zur Ortsveränderung subjektiv nicht umsetzen, da sie nie wusste, wann der Berufungskläger wieder zu Hause auftauchen würde, um sie zu kontrollieren.