Denn Hass vermag naturgemäss in Gewalt und Drohungen zu münden. Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger bewusst auf das Selbstbewusstsein seiner Ehefrau eingewirkt, um sie nach seinem Willen zu lenken und sie somit gegen ihren Willen in M. festzuhalten. Wie aus dem vor Ort durchgeführten Augenschein und den bei den Akten liegenden Fotos der Wohnung und des Hauses in M. (act. 3.8) ersichtlich ist, hätte A. C. zwar theoretisch die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verlassen, sei es über den Balkon oder durch die Hinterfenster über das Dach.