dem hielt er den Druck auf seine Ehefrau, bei ihm zu bleiben mit seinen wiederholten Drohungen permanent aufrecht (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6, Zitat: "Solche Äusserungen machte mein Mann mehrmals bzw. jedes Mal"). Aufgrund dieser starken und ernstzunehmenden Drohungen (auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6 S. 8, schreckte der Berufungskläger nicht zurück, Drohungen auszusprechen) war A. C. stark eingeschüchtert und unter psychischem Druck, was bei ihr zu grosser Angst führte.