In den folgenden Tagen ging der Berufungskläger wieder seiner beruflichen Tätigkeit nach, während seine Ehefrau in der Wohnung in M. bleiben musste. Wie er anlässlich der Hauptverhandlung darlegte, verzögerte sich sein Arbeitsbeginn in dieser Zeit morgens immer, da er jeden Morgen intensive Diskussionen mit seiner Frau führte. In diesen langen Diskussionen drohte er gemäss den Aussagen von A. C. auch, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen würde (Aussage bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2000, act. 4.2 S. 2, bestätigend in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6 S. 5). Zu- 13