ersichtlich. Die klar ersichtliche Schwere der Verletzungen relativiert die Glaubhaftigkeit der Aussage des Berufungsklägers, seine Ehefrau nur einmal geschlagen zu haben, bereits sehr stark. Betreffend dem zeitlichen Ablauf der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2000 kann sich der Berufungskläger daran erinnern, dass er aufgrund des von A. C. während einer langen Diskussion gestandenen intimen Verhältnisses mit einem anderen Mann sehr wütend wurde, er stark eifersüchtig war und er auch Hass gegenüber seiner Ehefrau verspürte.