3.4, Bericht des behandelnden Arztes vom 31. Juli 2000). Jedoch bestreitet der Berufungskläger den letzten Punkt, nämlich seine Ehefrau in dieser ersten Nacht geschlagen zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich, wie er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss wieder erklärte, jedoch auch nicht mehr erinnern. Dass er seine Ehefrau geschlagen habe, gab er anlässlich seiner polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 26. und 27. Juli 2000 (act. 4.3 und act. 4.5) grundsätzlich zu. Jedoch habe er seine Ehefrau nur einmal geschlagen, wobei auch die Verletzungen am Auge entstanden seien.