Was sich anschliessend in M. in der gemeinsamen Wohnung abgespielt hat, legte A. C. bereits in ihren polizeilichen Einvernahmen vom 24. Juli 2000 (act. 4.1 und act. 4.2) wie auch bestätigend in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. September 2000 (act. 4.6) ausführlich dar. Nach der Rückfahrt von Zürich sei sie im Schlafzimmer zusammen mit dem Berufungskläger während der ganzen Nacht eingeschlossen gewesen (was vom Berufungskläger auch eingestanden wurde, vgl. dazu untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Januar 2002, act. 1.20 S. 2) und zudem von ihm misshandelt worden (vgl. dazu auch act. 3.4, Bericht des behandelnden Arztes vom 31. Juli 2000).