4.3) selbst nannte, hineinfiel. Trotzdem ist diese Zeitspanne, wie dies von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit Entscheid vom 07. November 2001 wie auch von der Vorinstanz erkannt wurde, derart zu beurteilen, dass A. C. am 14. Juli 2000 die Fahrten von Chur nach M., respektive anschliessend nach Zürich und von dort wieder nach M., noch freiwillig antrat.