4.6, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000). Dass A. C. überhaupt mit dem Berufungskläger von Chur nach M. ging und auch von Zürich wieder mit ihm zurück fuhr, lässt sich nur damit erklären, dass sich A. C. vom Berufungskläger blenden liess und auf seinen "Trick", wie er es in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2000 (act. 4.3) selbst nannte, hineinfiel.