In Ziffer 1 der Anklageschrift wird festgehalten, I. C. habe seine Ehefrau A. C. in der Zeit vom 14. bis 21. Juli 2000 in der gemeinsamen Wohnung in M. unrechtmässig festgehalten. Dies nachdem sich A. C. nach einem gemeinsamen Termin bei ihrem Rechtsanwalt in Chur mit ihrem Ehemann nach M. begab, dort mit ihrem Ehemann eine längere Zeit diskutierte, anschliessend mit ihm und ihren Kindern nach Zürich fuhr und anschliessend, als sich ihr Ehemann weigerte, die Kinder bei ihr zu lassen, auch wieder mit ihm zurück nach M. fuhr (vgl. dazu act. 4.6, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000).