Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216). 11 d) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden nun die in den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen.