Die Aussagen des Angeklagten erschienen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft und auch unwahrscheinlich. Der Berufungskläger bringt denn in seiner Berufungsschrift auch vor, dass der Nachweis zu einem Schuldspruch gestützt auf die vorhandenen und von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen nicht rechtsgenüglich erbracht sei.