b) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung ausreichend nachgewiesen sei. So stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten, welche sie als glaubhaft qualifizierte und woraus sich ein in sich selbst schlüssiges und nachvollziehbares Bild des Tatherganges ergab. Die Aussagen des Angeklagten erschienen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft und auch unwahrscheinlich.