eines unverhältnismässig grossen Risikos davon absieht, die bestehende Möglichkeit zum Verlassen des Orts tatsächlich zu nutzen. Diese Wesentlichkeit der Drohung beurteilt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene beziehungsweise verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (vgl. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 343).