Dem Betroffenen braucht allerdings nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Wenn die Fortbewegung nicht schlechthin verunmöglicht ist, muss die Drohung folglich derart stark sein, dass das Opfer aufgrund 9