Der Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Drohung ist somit objektiv dann gegeben, wenn der Täter durch das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Täter abhängt, dem Opfer unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB). Analog dem Tatbestand der Nötigung muss dabei verlangt werden, dass der in Aussicht gestellte Nachteil erheblich genug ist, um den Betroffenen wesentlich in seiner Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Dem Betroffenen braucht allerdings nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben.