Hinsichtlich der Tatmittel lässt sich die Freiheitsberaubung als Spezialfall der Nötigung gemäss Art. 181 StGB charakterisieren (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 352; Stratenwerth, a.a.O., S. 117). Daher erscheint es gerechtfertigt, auch bei der Freiheitsberaubung ähnliche Anforderungen an die Drohung zu stellen wie bei der Nötigung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Drohung ist somit objektiv dann gegeben, wenn der Täter durch das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Täter abhängt, dem Opfer unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB).