Dagegen genügt es nicht, wenn jemand durch List oder Täuschung dazu gebracht wird, an einer bestimmten Stelle zu verbleiben. Andererseits braucht dem Betroffenen nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung aufzuheben. Jedoch muss die Freiheitsberaubung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, bloss kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen in der Praxis sind jedoch nicht sehr hoch.