Geschützt ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Aufgehoben werden kann die Freiheit durch das im Gesetz erwähnte Festnehmen, das heisst Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person. Durch die Norm erfasst ist aber auch jener Täter, welcher durch Drohungen eine Person am Verlassen eines Raumes hindert. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand durch List oder Täuschung dazu gebracht wird, an einer bestimmten Stelle zu verbleiben.