3. a) Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der objektive Tat- 8 bestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird vorsätzliches Handeln verlangt.