Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne öffentliche Anhörung sachgerecht und angemessen beurteilt werden könne (vgl. BGE 119 Ia 316 ff.; KGA GR 7.12.1994 in Sachen Hauser). Im vorliegenden Fall beantragte der Verurteilte mit seiner Berufung vom 22. Juli 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 16. August 2002 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden entsprochen, sodass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Der Staatsanwalt verzichtete unter Hinweis auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung.