Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde, da dieser Anspruch ein Teilgehalt der umfassenden Garantie des "fair trial" sei, welcher sich auf die Gesamtheit eines konkreten Verfahrens, einschliesslich des gesamten Rechtsmittelweges, beziehe. Von einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz könne etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen liessen, zur Diskussion stünden, ferner wenn eine "reformatio in peius" ausgeschlossen sei und wenn die