Das Bundesgericht führte zu dieser Bestimmung aus, dass der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde, da dieser Anspruch ein Teilgehalt der umfassenden Garantie des "fair trial" sei, welcher sich auf die Gesamtheit eines konkreten Verfahrens, einschliesslich des gesamten Rechtsmittelweges, beziehe.