2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Gemäss Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Der Entscheid darüber ist dabei gemäss Praxis davon abhängig, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Das Bundesgericht führte zu dieser Bestimmung aus, dass der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff.