StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.