Der Vertreter der Adhäsionsklägerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2002 vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und der mündlichen Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 7