Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 5. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 05. August 2002, unter Hinweis auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil, Abweisung der strafrechtlichen Berufung. Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Landquart, verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.